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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
TDA – HR – Software – Entwicklungs GmbH, (Stand 01.01.2018)

1. Allgemeines

1.1
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der TDA-HR-Software-Entwicklungs GmbH im Folgenden kurz TDA genannt.

1.2
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.3
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen der TDA bedürfen der Schriftform.

1.4
Die TDA ist berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den Kunden im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1
Angebote der TDA sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – unverbindlich.

2.2
Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die TDA.

2.3
Der Umfang der von der TDA zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen gelten in nachstehender Reihenfolge die Vertriebs-Partnervereinbarung, die Einzellizenzbedingungen für Software, der Softwarepflegevertrag und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.4
Die TDA behält sich Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor, die durch zwingende, rechtliche oder technische Normen bedingt sind.

3. Installation, Schulung und Beratung

3.1
Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch die TDA als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner User in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

3.2
Sofern die TDA Schulungs-, Beratungs- oder Installationsdienstleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, daß die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen der TDA angemessen. Die TDA kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche der TDA aus § 643 BGB bleiben unberührt.

3.3
Telefonische Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Leistungsumfang

4.1
Die TDA ist berechtigt, dies gilt insbesondere für die TDA – HR – Software – Entwicklungs GmbH, und ist hiermit vereinbart, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.

4.2
Die TDA ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4.3
Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum der TDA. Die TDA behält sich vor, Software so auszurüsten, daß die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.

5. Lieferfrist

5.1
Durch die TDA angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Für den Fall, daß der voraussichtliche Liefertermin durch die TDA um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, der TDA eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen.

5.2
Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von der TDA nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei der TDA, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

6. Preise

6.1
Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonstige Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu dem am Tage der Erbringung gültigen Listenpreis berechnet.

6.2
Schulungs- Installations- und andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach Aufwand und entsprechender, schriftlicher Vereinbarung berechnet.

6.3
Die TDA ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

6.4
Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z.B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen, etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.


7. Zahlung

7.1
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen sowie Support- und andere Dienstleistungen sofort zu begleichen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die TDA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder die TDA einen höheren Schaden nachweist.

7.2
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von der TDA verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.3
Schuldet der Kunde der TDA mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

8. Annahmeverzug des Kunden

Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist die TDA nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Dieser beträgt 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder die TDA einen höheren Schaden nachweist.

9. Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen, Pflichtverletzung; Nachbesserung bei Dienstleistungen

9.1
Ist der Kunde kein Verbraucher, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

9.2
Durch die TDA auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter der TDA unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er der TDA unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei der TDA ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

9.4
Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten hat der Kunde die TDA in jedem Fall zunächst zur kostenlosen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aufzufordern.

9.5
Gewährleistungsansprüche, die dem Kunden aus der Erbringung von Leistungen durch die TDA im Regelungsbereich dieser Bedingungen zustehen, verjähren innerhalb eines Jahres.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1
Die TDA behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der TDA in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.

10.2
Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für die TDA zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an die TDA ab. Die TDA nimmt die Abtretung an.

10.3
Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an die TDA ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen der TDA hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. Die TDA ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.

10.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist die TDA berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Die TDA ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.


10.5
Bei einem Rücknahmerecht der TDA gemäß vorstehendem Absatz ist die TDA berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter der TDA den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

10.6
Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.


11. Umfang der Rechtseinräumung

Die TDA behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software.

12. Haftung

12.1
Die TDA haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.

12.2
Für einfach fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten haftet die TDA, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d.h. vorhersehbare Schäden.

12.3
Die TDA haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten.

12.4
Die TDA haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte verhindern können.

12.5
Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der TDA.

12.6
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

12.7

Neu Imzuge des Inkrafttreten der Eu-DSGVO – Klauseltrennung

Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst. Es gelten die Bedingungen der abgeschlossenen Cyber -und Datenschutzversicherung.


13. Schutzrechte Dritter

Der Kunde verpflichtet sich, die TDA von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und der TDA auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Die TDA ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigenen Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.


14. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit der TDA geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit der TDA geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung der TDA ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

15. Schlußbestimmungen

15.1
Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

15.2
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).

15.3
Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Mönchengladbach vereinbart.

Aktualisierung vom 24.5.2018

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