Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
TDA – HR – Software – Entwicklungs GmbH, (Stand 01.01.2018)
1. Allgemeines
1.1
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen
gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der
TDA-HR-Software-Entwicklungs GmbH im Folgenden kurz TDA genannt.
1.2
Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen
Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
1.3
Abweichungen
von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen
und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren
Geschäftsbedingungen der TDA bedürfen der Schriftform.
1.4
Die
TDA ist berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den Kunden im
Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderungen
treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen
zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach
Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird
die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1
Angebote
der TDA sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge,
Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – unverbindlich.
2.2
Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die TDA.
2.3
Der
Umfang der von der TDA zu erbringenden Leistungen wird allein durch die
schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen gelten in
nachstehender Reihenfolge die Vertriebs-Partnervereinbarung, die
Einzellizenzbedingungen für Software, der Softwarepflegevertrag und
ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.4
Die TDA
behält sich Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der
Auftragsbestätigung vor, die durch zwingende, rechtliche oder technische
Normen bedingt sind.
3. Installation, Schulung und Beratung
3.1
Der
Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software
selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch die TDA als auch
Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner User in die Bedienung der
gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese
Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und
werden gesondert berechnet.
3.2
Sofern die TDA Schulungs-,
Beratungs- oder Installationsdienstleistungen erbringt, hat der Kunde
dafür zu sorgen, daß die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen
erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und
Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der
Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so
verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen der TDA
angemessen. Die TDA kann den durch die Verzögerung verursachten
Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen
Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche der
TDA aus § 643 BGB bleiben unberührt.
3.3
Telefonische Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Leistungsumfang
4.1
Die
TDA ist berechtigt, dies gilt insbesondere für die TDA – HR – Software –
Entwicklungs GmbH, und ist hiermit vereinbart, sich zur Erfüllung der
von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
4.2
Die TDA ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4.3
Zu
Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger,
Unterlagen etc.) bleiben Eigentum der TDA. Die TDA behält sich vor,
Software so auszurüsten, daß die Programme nach Ablauf der vereinbarten
Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus
keinerlei Ansprüche herleiten.
5. Lieferfrist
5.1
Durch die TDA angegebene Lieferzeiten
sind unverbindlich. Für den Fall, daß der voraussichtliche Liefertermin
durch die TDA um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde
berechtigt, der TDA eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen.
5.2
Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.3
Liefer-
und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt
und aller sonst von der TDA nicht zu vertretender Hindernisse, welche
auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind,
insbesondere bei Streik und Aussperrung bei der TDA, ihren Lieferanten
oder deren Unterlieferanten.
6. Preise
6.1
Die Preise
verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen.
Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonstige Lieferungen und
Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart
wurde, werden zu dem am Tage der Erbringung gültigen Listenpreis
berechnet.
6.2
Schulungs- Installations- und andere
Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach
Aufwand und entsprechender, schriftlicher Vereinbarung berechnet.
6.3
Die
TDA ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere
Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung
vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung
gültigen Preise berechnet.
6.4
Eventuelle
Rückerstattungsansprüche des Kunden, z.B. aufgrund von Überzahlungen,
Doppelzahlungen, etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden
gutgeschrieben und soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung
verrechnet.
7. Zahlung
7.1
Soweit nichts anderes
vereinbart ist, sind Warenlieferungen sowie Support- und andere
Dienstleistungen sofort zu begleichen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist
die TDA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen
geringeren Schaden oder die TDA einen höheren Schaden nachweist.
7.2
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen
Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von der TDA
verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.3
Schuldet der Kunde der TDA mehrere Zahlungen gleichzeitig,
wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat –
zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die
jeweils ältere Schuld getilgt.
8. Annahmeverzug des Kunden
Kommt
ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist die TDA
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
Dieser beträgt 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen
geringeren oder die TDA einen höheren Schaden nachweist.
9. Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen, Pflichtverletzung; Nachbesserung bei Dienstleistungen
9.1
Ist der Kunde kein Verbraucher, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
9.2
Durch
die TDA auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam
mit einem Mitarbeiter der TDA unverzüglich testen. Funktionieren die
Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich
schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat
er der TDA unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach
Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem
Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder
eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei der TDA ein, gilt das
Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die
Abnahme nicht verweigern.
9.4
Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten hat der
Kunde die TDA in jedem Fall zunächst zur kostenlosen Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung aufzufordern.
9.5
Gewährleistungsansprüche,
die dem Kunden aus der Erbringung von Leistungen durch die TDA im
Regelungsbereich dieser Bedingungen zustehen, verjähren innerhalb eines
Jahres.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1
Die TDA behält
sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das
Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen
Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die
vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt
auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der TDA in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt
ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der
Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
10.2
Der
Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für die TDA zu
verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser,
Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt
seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits
mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an die TDA ab. Die TDA nimmt die
Abtretung an.
10.3
Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der
Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der
Software entstehenden Forderungen an die TDA ab. Er ist widerruflich zum
Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen der TDA hat er die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. Die TDA ist
berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden
offenzulegen.
10.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden
– insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung
ist die TDA berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden
zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des
Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn
die gesicherten Forderungen verjährt sind. Die TDA ist berechtigt, die
Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf
offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
10.5
Bei einem Rücknahmerecht der TDA gemäß vorstehendem
Absatz ist die TDA berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden
befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der
Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter der TDA den Zutritt zu den
Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu
gestatten.
10.6
Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
11. Umfang der Rechtseinräumung
Die TDA behält an der
gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie
die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung
angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde
ein einfaches Nutzungsrecht an der Software.
12. Haftung
12.1
Die TDA haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.
12.2
Für
einfach fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten
haftet die TDA, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für
vertragstypische, d.h. vorhersehbare Schäden.
12.3
Die TDA haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten.
12.4
Die
TDA haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm
zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte
verhindern können.
12.5
Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der TDA.
12.6
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
12.7
Neu Imzuge des Inkrafttreten der Eu-DSGVO – Klauseltrennung
Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser
Haftungsregelung nicht erfasst. Es gelten die Bedingungen der
abgeschlossenen Cyber -und Datenschutzversicherung.
13. Schutzrechte Dritter
Der
Kunde verpflichtet sich, die TDA von Schutzrechtsberührungen Dritter
hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen
und der TDA auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Die
TDA ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter
notwendige Software-Änderungen auf eigenen Kosten auch bei
ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
14. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht
berechtigt, mit der TDA geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne
Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten
aus mit der TDA geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung der TDA ganz
oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
15. Schlußbestimmungen
15.1
Diese
Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen
verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
15.2
Es
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).
15.3
Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand Mönchengladbach vereinbart.
Aktualisierung vom 24.5.2018